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Provokationsbegehren, Rapperswilerstrasse 4 und 6, Verzicht auf Unterschutzstellung

Freitag, 20.03.2026

Provokationsbegehren, Rapperswilerstrasse 4 und 6, Verzicht auf Unterschutzstellung
Provokationsbegehren, Rapperswilerstrasse 4 und 6, Verzicht auf Unterschutzstellung

Provokationsbegehren nach § 213 PBG, Rapperswilerstrasse 4 und 6 (Vers. Nr. 1370 auf dem Grundstück Kat. Nr. 5775), Verzicht auf Unterschutzstellung, Wetzikon

Der Stadtrat hat am 11. März 2026 (Beschluss Nr. 2026/65) beschlossen: Gestützt auf das Schutzgutachten zur Liegenschaft "Hotel "Schweizerhof"" wird das Gebäude Vers. Nrn. 1370 auf dem Grundstück Kat. Nr. 5775 an der Rapperswilerstrasse 4/6 nicht als ein Schutzobjekte im Sinne von § 203, Abs. 1, lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG) qualifiziert. Die Liegenschaft "Hotel "Schweizerhof"" wird nicht unter kommunalen Denkmalschutz gestellt.

Dieser Beschluss liegt zusammen mit den zugehörigen Unterlagen während der Rekursfrist öffentlich auf und kann im Stadthaus beim Schalter "Bau + Planung" im 4. Stock während den ordentlichen Öffnungszeiten oder im Internet (Stadtratbeschlüsse - Stadt Wetzikon) eingesehen werden.


Publikation nach Planungs- und Baugesetz (PBG).
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen. Der Fristenlauf beginnt für die Eigentümerin mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig. Die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.


Abteilung Hochbau

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