Amtliche Publikationen
Teilrev. BZO Publikation der teilweisen Nichtgenehmigung
Freitag, 30.10.2026

Teilrevision kommunale Nutzungsplanung 2024, Integration der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) / Festsetzung, teilweise Nichtgenehmigung, Genehmigung
Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der teilweisen Nichtgenehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich:
Das Parlament der Stadt Wetzikon hat an seiner Sitzung vom 10. November 2025 die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, Revision der Bau- und Zonenordnung zur Integration der IVHB, fest-gesetzt. Gegen diesen Festsetzungsentscheid des Parlaments wurde kein Referendum ergriffen.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 1. Oktober 2026 mit Verfügung Nr. KS ARE 26-0231 verfügt:
I. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung «2024», welche das Parlament Wetzikon mit Beschluss vom 10. November 2025 festgesetzt hat, wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Die Bestimmung Art. 50 Abs. 2 BZO betreffend Regelung zur Kompetenzdelegation wird nicht genehmigt (keine Nachfolgeregelung möglich).
Der Stadtrat Wetzikon hat die Nichtgenehmigung von Art. 50 Abs. 2 BZO im Rahmen der Anhörung mit seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2026 zur Kenntnis genommen. Die Nichtgenehmigung von Art. 50 Abs. 2 BZO betreffend Regelung zur Kompetenzdelegation ist keiner Nachfolgeregelung zu-gängig (Dispositiv ll). Es handelt sich demnach um eine verfahrensabschliessende Anordnung, die mit Rekurs angefochten werden kann (§§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19a Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]).
Auflage:
Der Genehmigungsentschied wird hiermit zusammen mit dem geprüften Akt gemäss § 5 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz (PBG) öffentlich bekannt gemacht. Die genannten Beschlüsse und die dazugehörigen Unterlagen liegen ab 30. Oktober 2026, während 30 Tagen öffentlich auf und können im Stadthaus beim Schalter "Bau + Planung" im 4. OG, Bahnhofstrasse 167, 8610 Wetzikon während den ordentlichen Öffnungszeiten oder auf https://www.wetzikon.ch/stadt/amtliche-publikationen eingesehen werden.
Rechtsmittel:
Gegen den Festsetzungsbeschluss des Parlaments sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden (§§ 329 ff. PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 30.11.2026
Kontaktstelle:
Stadt Wetzikon
Stadtplanung
Bahnhofstrasse 167
8620 Wetzikon
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