Amtliche Publikationen

Wahlanordnung für die Erneuerungswahlen der Friedensrichterin / des Friedensrichters 2027 - 2033

Freitag, 16.10.2026

Wahlanordnung für die Erneuerungswahlen der Friedensrichterin / des Friedensrichters 2027 - 2033
Wahlanordnung für die Erneuerungswahlen der Friedensrichterin / des Friedensrichters 2027 - 2033

Wahlanordnung für die Erneuerungswahlen der Friedensrichterin / des Friedensrichters für die Amtsdauer 2027 - 2033

Der Stadtrat hat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen der Friedensrichterin / des Friedensrichters für die Amtsdauer 2027 bis 2033 auf 28. Februar 2027 festgesetzt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027, statt.

In Anwendung von Art. 5 Gemeindeordnung sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens Mittwoch, 25. November 2026, 16.30 Uhr, Wahlvorschläge beim Stadtrat, Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon, einzureichen. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss auf dem Wahlvorschlag mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit bezeichnet werden. Parteizugehörigkeit können die Angabe "parteilos" verwenden. Bei Personen, die das Amt bereits innehaben, ist zusätzlich der Vermerk "bisher" anzubringen. Ergänzend kann der Rufname angegeben werden.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Stadt Wetzikon unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Abteilung Präsidiales erhältlich oder können von der Website der Stadt Wetzikon heruntergeladen werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von sieben Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden sowie neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Der Stadtrat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird die Urnenwahl mit leeren Wahlzetteln durchgeführt.

Den Wahlunterlagen wird in Anwendung von § 61 Abs. 2 GPR ein Beiblatt beigelegt, auf dem die öffentlich zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge auf-geführt werden.

Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gelten die Wahlvorschläge des ersten Wahlgangs weiter. Bis spätestens Mittwoch, 10. März 2027, 16.30 Uhr, können sie zurückgezogen und neue Wahlvorschläge beim Stadtrat, Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon, eingereicht werden.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Stadtrat Wetzikon

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