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Volksinitiative "für klimafreundliche Stadtentwicklung" – Feststellung Nichtzustandekommen

Freitag, 11.09.2026

Volksinitiative "für klimafreundliche Stadtentwicklung" – Feststellung Nichtzustandekommen
Volksinitiative "für klimafreundliche Stadtentwicklung" – Feststellung Nichtzustandekommen

Volksinitiative "für klimafreundliche Stadtentwicklung" – Feststellung Nichtzustandekommen

In Anwendung von § 127 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; LS 161) hat der Stadtrat am 2. September 2026 (SRB 2026/202) beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Volksinitiative "für klimafreundliche Stadtentwicklung" nicht zustande gekommen ist.

Gegen diesen Beschluss kann gestützt auf § 21a f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) wegen Verletzung der politischen Rechte oder von Vorschriften über ihre Ausübung innert fünf Tagen, gerechnet ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung auf der Website der Stadt Wetzikon (amtliches Publikationsorgan) beim Bezirksrat Hinwil, 8340 Hinwil, schriftlich Stimmrechtsrekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss und die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und wenn möglich beizulegen.

Stadtrat Wetzikon

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