Vorsicht vor der Vogelgrippe
Die Vogelgrippe stellt nicht mehr nur in der Nähe von grossen Gewässern eine Gefahr dar. In vielen Ländern Europas tritt das Vogelgrippe-Virus seit einiger Zeit vermehrt auf. Somit steigt das Risiko, dass Wildvögel die Seuche in die Schweiz bringen und auch Hausgeflügel infizieren. Der aktuell zirkulierende Virenstamm H5N1 befällt ein breites Spektrum von Vogelarten und löst vor allem bei Haushühnern eine schwer verlaufende und meist tödliche Form der Vogelgrippe aus.
Die Tierseuchengesetzgebung sieht bei solchen Erregern klare und strenge Bekämpfungsmassnahmen vor. So müssen in einer betroffenen Haltung alle empfänglichen Tiere getötet sowie die Haltung mit grossem Aufwand gereinigt und desinfiziert werden. Erst wenn die Haltung vom Veterinäramt freigegeben wird, dürfen wieder Tiere aufgenommen werden.
Erhöhte Überwachungspflicht
Um Einträge in Geflügelhaltungen zu verhindern hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eine Verordnung über die Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza erlassen. Je nach aktueller Seuchenlage können gesamtschweizerisch Beobachtungsgebiete angeordnet werden.
Ab dem 25. November 2025 gilt die gesamte Schweiz als Beobachtungsgebiet. Es gelten folgende Massnahmen für GeflügelhalterInnen mit 50 oder mehr Tieren:
a. Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
oder
b. Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich sowie die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
oder
c. Sie halten Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
d. Hühner müssen getrennt von Gänsen und Laufvögeln gehalten werden.
e. Die Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte muss verhindert werden durch die Beschränkung der Anzahl von Personen mit Zutritt zur Tierhaltung auf das Notwendigste. Ausserdem muss eine Hygieneschleuse eingerichtet sein, entsprechende Stallkleidung und Schuhe getragen werden und die Möglichkeit zum Händewaschen und Desinfizieren vorhanden sein.
In solchen Beobachtungsgebieten müssen Geflügelhaltende krankes Geflügel (Atemnot und andere Atemwegssymptome, Fressunlust, stumpfes und struppiges Federkleid, apathische Tiere, z. T. mit verdrehtem Kopf), plötzliche Todesfälle oder abrupter Rückgang der Legeleistung umgehend ihrer Tierärztin / ihrem Tierarzt melden.
Tierhalterinnen und Tierhalter, die mehr als 50 Stück Geflügel halten, müssen Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
Es liegt im Eigeninteresse aller Geflügelhaltenden, ihre Tiere weiterhin angemessen vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen und entsprechende Biosicherheitsmassnahmen umzusetzen.
Geflügel muss registriert werden
Unabhängig von diesen Massnahmen und unabhängig von der Vogelgrippe-Situation sind alle Geflügelhaltungen, auch Kleinst- und Hobbyhaltungen, beim Veterinäramt zu registrieren.
Weitere Informationen
Auf der Webseite des Veterinäramtes des Kantons Zürich finden Sie viele weitere Informationen zu diesem Thema.
Wir bitten Sie um Unterstützung bei der Seuchenvorsorge:
- Funde von toten Wildvögeln: Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht angefasst werden. Tot aufgefundene Wasser- und Greifvögel sowie der Fund von mehreren toten Singvögeln am gleichen Ort sind der Polizei (Nummer 117) zu melden. Diese leitet die nötigen Massnahmen ein.
- Tierkörpersammelstellen: Die Hygienemassnahmen an der Kadaversammelstelle sind unbedingt umzusetzen. Die strikte Einhaltung dieser Vorsichtsmassnahmen ist ein wichtiges Element der Vorsorge vor Vogelgrippe.
- Zutritt zu Geflügelhaltungen untersagen: Es wird dringend empfohlen, keine Drittpersonen in Geflügelhaltungen zu lassen.
- Den Auslauf für die nächste Vogelgrippe-Saison fit machen: Das BLV empfiehlt Geflügelhaltenden, ihre Gehege frühzeitig für die nächste Vogelgrippe-Saison auszurüsten. Denn das Hausgeflügel muss mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im nächsten Winter schweizweit vor dem Virus geschützt werden. Eine wichtige Massnahme ist es, den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern. Damit das Geflügel Auslauf geniessen kann, empfiehlt sich ein überdachtes und umzäuntes Gehege.
- Direktzahlungen: Die Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) sieht Beiträge für die freiwilligen Tierwohlprogramme «Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme» (BTS-Programm) und «Regelmässiger Auslauf im Freien» (RAUS-Programm) vor. Die Anforderungen des RAUS-Programms bilden die Basis für die schweizerische Bio-Tierhaltung. Zudem bauen verschiedene privatrechtliche Labelprogramme auf dem BTS- und dem RAUS-Programm auf.
Artikel 72 Absatz 4 der DZV sieht vor, dass die Tierwohlbeiträge nicht gekürzt werden, wenn eine Anforderung nach Artikel 74 (BTS) oder 75 (RAUS) oder nach Anhang 6 aufgrund eines behördlichen Erlasses nicht eingehalten werden kann. Damit haben die Einschränkungen des Auslaufs, welche durch die vorliegende Verordnung sowie durch die Massnahmen der Kantone (vgl. Allgemeinverfügung Veterinäramt) veranlasst werden, keine Kürzungen der Tierwohlbeiträge zur Folge.
Bei Fragen zu Direktzahlungen wenden Sie sich bitte ans Amt für Landschaft & Natur (ALN).
Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Kooperation, damit sich die Vogelgrippe nicht auch in anderen Geflügelhaltungen ausbreiten kann.