Öffnungszeiten der Stadtverwaltung über Weihnachten und Neujahr 2025/2026
Die Büros der Stadtverwaltung bleiben von Mittwoch, 24. Dezember 2025, bis Freitag, 2. Januar 2026, geschlossen.
Bei Todesfällen von in Wetzikon wohnhaften Personen finden sich die entsprechenden Informationen zum Vorgehen auf der städtischen Website. Der Pikettdienst des Bestattungsamts ist am Samstag, 27. Dezember 2025, am Dienstag, 30. Dezember 2025, sowie am Samstag, 3. Januar 2026, jeweils von 9.00 bis 11.00 Uhr, unter der Telefonnummer 044 931 32 42 erreichbar. Information zum Vorgehen bei einem Todesfall finden Sie hier.
Wir danken für das Verständnis und stehen ab Montag, 5. Januar 2026, wieder zu den regulären Öffnungszeiten zur Verfügung.
Abweichende Öffnungszeiten der Hauptsammelstellen Flos und Kempten sowie der Regionalbibliothek finden Sie hier.
Amtliche Publikationen
Erneuerungswahlen 2026 zweite Publikation (7-Tagefrist) Notar
Freitag, 21.11.2025

Publikation des vorläufigen Wahlvorschlags für die Erneuerungswahl des Notars für die Amtsdauer 2026 - 2030
Gestützt auf die Wahlanordnung vom 26. September 2025 ist für die Erneuerungswahl des Notars innert der festgesetzten Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden:
- Glanzmann Thomas, geb. 1968, Wetzikon, Notar, bisher, parteilos
Gemäss § 53 des Gesetzes über die Politischen Rechte (GPR, LS 161) kann innert einer Frist von 7 Tagen, bis spätestens 28. November 2025, 11.30 Uhr der eingereichte Wahlvorschlag geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge beim Stadtrat (wahlleitende Behörde), Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. vgl. § 7a Abs. 2 Verordnung über die politischen Rechte [LS 161.1]).
Als Notar / Notarin wählbar ist, wer im Besitze eines Fähigkeitszeugnisses des Obergerichts des Kantons Zürich ist (§ 10 des Notariatsgesetzes) und im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat. Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse dem Zusatz "bisher", wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z. B. Partei, politische Gruppierung, parteilos) auf dem Wahlvorschlag zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname). Das entsprechende Wahlfähigkeitszeugnis ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadtverwaltung Wetzikon, Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon oder auf der Website der Stadt Wetzikon (https://www.wetzikon.ch/de/politik/abstimmungen-und-wahlen/behoerdenwahlen-2026/) bezogen werden.
Die wahlleitende Behörde erklärt die bisher vorgeschlagene Person nach Ablauf der siebentägigen Frist als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind diese nicht erfüllt, findet ein Wahlgang an der Urne statt.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Wetzikon, 21. November 2025
Stadtrat Wetzikon
(Wahlleitende Behörde)