Öffnungszeiten am Chilbimontag, 18. August 2025:
Die Büros der Stadt Wetzikon sind am Chilbimontag, 18. August 2025, geschlossen.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und freuen uns, Sie am Dienstag, 19. August 2025, wieder zu den üblichen Öffnungszeiten bedienen zu dürfen.
Amtliche Publikationen
Freitag, 15.08.2025
15.08.2025, Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend Dübendorf-Uster-Aathal, Zug-folgezeitverkürzung und Doppelspurausbau
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
(Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung UVP)
Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend Dübendorf-Uster-Aathal, Zug-folgezeitverkürzung und Doppelspurausbau
Gemeinde
Wetzikon
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte
Gegenstand
Dübendorf-Uster-Aathal, Zugfolgezeitverkürzung und Doppelspurausbau Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen:
Das Bauvorhaben erfordert die definitive Rodung von 5’103 m2 sowie die temporäre Rodung von 12’348 m2 auf den Parzellen Nrn. 8632 (Wetzikon), 4036, 3946, 3380, 3954, 4329, 4330, 3969 (Seegräben) sowie A5009, A5010, A5015, A5018, A5019 und A5020 (Uster).
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
UVP-Pflicht
Das Vorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der UVP-Bericht ist Teil der aufgelegten Planunterlagen.
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können nur digital vom 22. August 2025 bis 22. September 2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
Für die Einsichtnahme vor Ort bitten wir Sie um eine frühzeitige telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer 044 931 32 84 oder via E-Mail an bwtzknch
Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die gefor-derte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorge-merkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungs-bann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).