Öffnungszeiten der Stadtverwaltung über Ostern

Die Büros der Stadtverwaltung bleiben von Gründonnerstag, 2. April 2026, ab 13.00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 6. April 2026, geschlossen.

Bei Todesfällen von in Wetzikon wohnhaften Personen finden sich die entsprechenden Informationen zum Vorgehen auf der Website.

Wir danken für Ihr Verständnis und sind ab Dienstag, 7. April 2026, wieder zu den regulären Öffnungszeiten für Sie da.

Abweichende Öffnungszeiten der Hauptsammelstellen Flos und Kempten sowie der Regionalbibliothek finden Sie hier.

Amtliche Publikationen

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen

Freitag, 27.03.2026

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen:

L-2610372.1
24 kV-Kabel (M90) zwischen den Transformatorenstationen TS 33 Rigiblick und TS 14 Ringwilerstrasse 68 - Kabelersatz mit Neubau einer Kabelschutzrohranlage in der Hochrütistrasse
Koordinaten: von 2705218 / 1242730 und 2705058 / 1242270

Gemeinde
8620 Wetzikon (ZH)

Gesuchsteller
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

NCK Engineering AG
Motorenstrasse 100
8620 Wetzikon

im Namen von

Stadtwerke Wetzikon
Schellerstrasse 22
8620 Wetzikon ZH

das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen liegen vom 27.03.2026 bis 11.05.2026 in der Stadtverwaltung Wetzikon, Abteilung Hochbau (4. Stock), Bahnhofstrasse 167 in 8620 Wetzikon, während den Öffnungszeiten öffentlich auf.

Für die Einsichtnahme vor Ort bitten wir Sie um eine frühzeitige telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer 044 931 23 00 oder via E-Mail an bau@wetzikon.ch.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgendes Ersuchen um Ausnahmebewilligung:

- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6850/b42e4615c8 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Rechtliche Hinweise

Enteignungsbann

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die
nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den
elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter so
wie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften,
sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Frist
30 Tage, Ablauf der Frist: 11.05.2026

Hinweis
Bei der Publikation sind die gesetzlichen Fristenstillstände (Art. 22a VwVG) zu beachten.
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern

Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

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