Direkt zum InhaltDirekt zur Navigation

Wirkungen der Umwandlungserklärung

Eine durch Umwandlung erfolgte Ehe ist bei deren künftigen Auswirkungen so zu behandeln, wie wenn die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft abgeschlossen worden wäre. Damit ist bei Bestimmungen, die für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe anknüpfen, die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Beispielsweise kommt dies im Zivilrecht beim nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) und beim Vorsorgeausgleich (Art. 122 ZGB) zum Tragen. Ebenso ist die Dauer der Ehe bei den Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 21 BüG) relevant. Dagegen soll nach Ansicht der Kommission im Bereich des Güterrechts der im Eherecht geltende ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB) erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung Anwendung finden.

Energiesparen

Energie ist knapp. Bitte helfen Sie auch
mit, Energie zu sparen.

zur Sonderseite Energiesparen