Aktuelles
Velofahren auf dem Trottoir?
Das unerlaubte Befahren von Trottoirs mit dem Fahrrad bei ansonsten korrekter Fahrweise wird mit Ordnungsbusse von Fr. 40.-- geahndet (Ziff. 605.1 Anhang 1 OBV). Sofern mit einem Fahrzeug (inklusive Fahrrad) das Trottoir benützt werden muss (beispielsweise Trottoirüberfahrt), so ist die fahrzeuglenkende Person gegenüber Zufussgehenden und fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet und hat diesen den Vortritt zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 26 Abs. 2 SVG zu beachten. Dieser gebietet Motorfahrzeuglenkenden und Fahrradfahrenden gleichermassen, gegenüber Kindern, Gebrechlichen und älteren Menschen besondere Vorsicht zu wahren, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Da Fussgängerstreifen zur Fahrbahn gehören, dürfen sie mit Fahrräder befahren werden. Fahrradfahrende haben jedoch auf Fussgängerstreifen keinen Vortritt. Steigen sie ab, gelten sie als Fussgänger und haben Vortritt. Für Kinder gilt im Kanton Zürich sodann, dass sie ab der 1. Schulklasse mit dem Fahrrad fahren dürfen, vorausgesetzt sie können die Pedale sitzend treten (Art. 19 Abs. 1 SVG und Art. 42 Abs. 1 VRV). Ab diesem Zeitpunkt dürfen sie das Trottoir als Fahrradfahrende nicht mehr benützen. Demgegenüber müssen die Kleineren – also Kinder im Kindergarten oder noch jünger – das Trottoir benützen, da sie noch nicht auf öffentlichen Strassen fahren dürfen. Ebenso dürfen die Trottoirs auch von fahrzeugähnlichen Geräten befahren werden (Art. 50 Abs. 1 lit. a VRV). Sie müssen auf die Zufussgehenden Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit ist der Situation und dem Fahrgerät anzupassen. |