Direkt zum InhaltDirekt zur Navigation

Navigation

Vogelgrippe – diese Massnahmen gelten im Kanton Zürich

Publiziert: 09.12.2022

Der Bund und die Kantone haben die gesamte Schweiz zum Vogelgrippe-Kontrollgebiet erklärt. Deshalb gelten bis mindestens 15. Februar 2023 die folgenden Massnahmen für alle Geflügelhaltungen, unabhängig von ihrer Grösse oder der Anzahl gehaltener Tiere:

  • Hühner, Gänse und anderes Geflügel dürfen nur unter Auflagen ins Freie, zum Beispiel in Aussenräume mit dichtem Dach und spatzensicher vergitterten oder mit Netzen verkleideten Seitenwänden.
  • Auslaufflächen und Wasserbecken dürfen dem Hausgeflügel nur zugänglich gemacht werden, wenn die Abdeckung den Kontakt zu Wildtieren verhindert (z. B. Netze, Zäune, Verbrämungsbänder).
  • Gefüttert werden darf nur noch in vor Wildvögeln gesicherten Gehegeteilen.
  • Wassergeflügel (Enten, Gänse) und Laufvögel (Strausse) müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
  • Das Geflügel ist gut zu beobachten und es gilt die Aufzeichnungs- und Meldepflicht für krankes und totes Hausgeflügel.
  • Märkte, Ausstellungen und Ähnliches mit Geflügel sind verboten.

Registrierungspflicht
Unabhängig von diesen Massnahmen und unabhängig von der Vogelgrippe-Situation sind alle Geflügelhaltungen, auch Kleinst- und Hobbyhaltungen, beim Veterinäramt zu registrieren. Alle Informationen und Merkblätter sowie die Online-Registrierung von Geflügel finden Sie auf der Spezial-Website www.zh.ch/vogelgrippe.

Registrierung via QR-Code:

abgelegt unter:
E-Mail-Service

Hier können Sie sich eintragen, wenn
Sie die neusten Meldungen per
E-Mail erhalten wollen.

zur Anmeldung Mailingliste

Unsere neusten Social Media Posts
Energiesparen

Energie ist knapp. Bitte helfen Sie auch
mit, Energie zu sparen.

zur Sonderseite Energiesparen

Neuste Meldungen RSS