Hundewesen

Erfahren Sie hier alles Wissenswerte rund um das Thema Hund.

Die Hundesteuer beträgt pro Hund und Jahr Fr. 180.00. Im Abgabebetrag ist der Beitrag an den Kanton von Fr. 30.00 inbegriffen.

Eine Reduktion auf die Hälfte der Abgabe wird gewährt, wenn die Hundehaltung erst nach dem 30. Juni angetreten wird oder der Hund erst dann das Alter von 3 Monaten erreicht.

Von der Abgabe befreit sind Diensthunde der Polizei, des Militärs und der Grenzwacht, sowie anerkannte Blindenhunde, Begleit- und Hilfshunde für motorisch Behinderte.

Für Nutzhunde, wie Schweiss- und Rettungshunde werden Sie von der Abgabe in Wetzikon befreit, wenn eine AKZ Prüfung mit dem Hund im Vorjahr bestanden worden ist. Der Nachweis ist jeweils bis Ende Januar den Einwohnerdiensten vorzulegen.

Sämtliche Hunde, welche älter als drei Monate alt sind, müssen bei den Einwohnerdiensten angemeldet werden.

Wenn Sie neu einen Hund halten, welcher älter als drei Monate alt ist, muss die Anmeldung innert 10 Tagen bei den Einwohnerdiensten erfolgen.

Dieselbe Meldefrist gilt auch für Namens- und Adressänderungen, für die Abgabe des Hundes an eine neue Halterin oder einen neuen Halter oder für den Tod des Hundes.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Meldung zusätzlich bei der Amicus vornehmen müssen.

Meldepflichten Amicus

Mitteilung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET)
Der Bundesrat hat die Kennzeichnungspflicht für Hunde am 23. Juni 2004 beschlossen. Das Gesetz trat am 01.01.2006 in Kraft.

Was bedeutet das für mich als Hundehalter? Jeder Hund muss spätestens im Alter von 3 Monaten oder vor der Abgabe aus der Geburtsstätte von einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit einem Chip (Transponder) versehen und in einer Datenbank (Amicus) registriert werden.

Für Hunde, die vor dem 1. Januar 2007 geboren sind, werden gut leserliche Tätowierungsnummern innerhalb der Schweiz akzeptiert. Ihre Tierärztin/Ihr Tierarzt verifiziert die Tätowierung und nimmt die notwendigen Daten, insbesondere der Rassetyp auf und leitet die Angaben wiederum an die Registrierungsstelle Amicus weiter.

Einsetzen des Mikrochips beim Tierarzt

Der Mikrochip weist ungefähr die Grösse eines Reiskorns auf und darf nur von Tierärztinnen und Tierärzten unter die Haut gesetzt werden. Diese sind wiederum gesetzlich verpflichtet, den Rassetyp eines Hundes gemäss den Abstammungspapieren und den äusseren Merkmalen des Hundes nach der gesamtschweizerisch einheitlichen Einteilung zu erfassen und umfassende Daten zum Hund sowie zur Halterin oder zum Halter zu erheben.

Die Angaben leitet Ihre Tierärztin, Ihr Tierarzt der vom Bundesamt bestimmten Registrierungsstelle Amicus weiter. Sie werden dort als Halterin bzw. Halter in der Datenbank registriert und erhalten einen entsprechenden Ausweis.

Beim Grenzübertritt

Beim Grenzübertritt ist immer ein sogenannter Heimtierpass mitzuführen sowie je nach Land die notwendigen Impfungen und Gesundheitszeugnisse.

Weitere Informationen für Reisen mit Ihrem Tier können Sie auch dieser Broschüre entnehmen.

Mitteilung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) vom 23.12.2004:

Auf den 1. Oktober 2004 hatte die EU ihre Einreisebestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen verschärft. Neben einer Kennzeichnung der Tiere war eine amtlich beglaubigte Veterinärbescheinigung nötig. Der neue Heimtierausweis ersetzt auf Reisen sowohl diese Bescheinigung wie auch den bisherigen Impfpass. Die Bescheinigung kann allerdings bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin benutzt werden. Tiere, die nicht ins Ausland reisen, brauchen den neuen Heimtierausweis nicht.

Sie wollen Ihren vierbeinigen Liebling in die Ferien ins Ausland mitnehmen? Was sie dabei bezüglich Heimtierausweis, Kennzeichnung oder Impfungen alles beachten müssen, können Sie auf der Website des Bundesamts für Veterinärwesen nachlesen.

Sie möchten an einem der obligatorischen Hundekurse teilnehmen und suchen eine Hundetrainerin / einen Hundetrainer? Auf dieser Liste werden Sie fündig!

Weitere Informationen finden Sie hier.

Allgemeines
Sämtliche Hunde im Alter von drei Monaten sind bei den Einwohnerdiensten anzumelden und zu verabgaben. Die Hundemarken sind seit dem 1. Januar 2007 abgeschafft. Dafür ist die Chippflicht eingeführt worden.

Mein Hund ist bereits registriert
Die Einwohnerdienste stellen den Hundehaltern, welche Ihren Hund bereits bei der Gemeinde registriert haben, die Hundesteuer jährlich automatisch in Rechnung. Sollten Sie mit der Rechnung aus irgend einem Grund nicht einverstanden sein, bitten wir Sie, sofort Kontakt mit uns aufzunehmen (Telefon 044 931 32 10).

Mein Hund ist noch nicht registriert
Sie haben von der Amicus eine Bescheinigung über die Daten Ihres Hundes sowie die Chip-Nummer erhalten. Nehmen Sie dieses Formular zur Hand und rufen Sie uns an (Telefon 044 931 32 10). Wir werden die nötigen Angaben aufnehmen und Ihren Hund registrieren.

Neu müssen Halterinnen und Halter für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken abschliessen, welche die Hundehaltung einschliesst.

Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss für alle Hunde unabhängig von Grösse und Rasse vorgewiesen werden können.

Weitere Informationen bezüglich Haftung erhalten Sie auch auf folgender Website.

Was muss alles erledigt werden?

  1. Melden Sie Ihren Hund bei den Einwohnerdiensten innert 10 Tagen an. Zur Registrierung benötigen wir die Chip-Nummer Ihres Hundes.
  2. Mit der Erfassung Ihrer Daten im Amicus durch die Einwohnerdienste wird Ihnen eine Personen-ID zugeteilt, die Ihnen zusammen mit einem Passwort innert weniger Tage von der Amicus zugestellt wird.
  3. Die Erstregistrierung des Hundes erfolgt zwingend durch den Tierarzt. Dazu müssen Sie dem Tierarzt den Hund sowie Ihre Personen-ID vorzeigen. Sobald Sie den Hund von einem anderen Hundehalter übernehmen, können Sie den Hund im Amicus mittels drücken des Buttons "Übernehmen" zu Ihren eigenen Hunden hinzufügen.
  4. Stellen Sie sicher, dass Sie eine Haftpflichtversicherung von mindestens 1 Mio. Franken abgeschlossen haben, in welcher die Hundehaltung eingeschlossen ist.
  5. Erkundigen Sie sich rechtzeitig, welche Ausbildungen Sie mit Ihrem Hund absolvieren müssen - wir beraten Sie gerne.

Verbot im Kanton Zürich
Auf Grund des Volksentscheides vom November 2008 dürfen Hunde, welche der Rassetypenliste II angehören, ab dem 01.01.2010 im Kanton Zürich nicht mehr gehalten werden.

Die Haltung (einschliesslich Erwerb, Zuzug, Zucht) von reinrassigen Hunden und von Mischlingstieren, die einem Rassetyp mit erhöhtem Gefahrenpotential (sogenannten Rassetypenliste II) zugerechnet werden, ist verboten.

Welche Rassen sind betroffen?
Nicht alle Hunde dürfen im Kanton Zürich gehalten werden. Bitte beachten Sie die entsprechende Liste.
American Bull Terrier 
American Bully 
American Bully XXL 
American Pit Bull Terrier 
American Pocket Bully 
American Staffordshire Terrier 
Bandog
Basicdog
Bull Terrier
Pit Bull Terrier
Staffordshire Bull Terrier
Swiss Blue Bully
Swiss Champagner Bully

Nur Hundehalterinnen und Hundehalter, die vor dem 1. Januar 2010 einen der oben genannten Hunde gehalten haben und über eine Haltebewilligung für ebendiesen Hund verfügen, dürfen ihn im Kanton Zürich dauerhaft halten.

Keine neuen Haltebewilligungen

Neue Haltebewilligungen werden nicht ausgestellt. Es ist auch nicht möglich, mit dem Hund eine Prüfung oder einen Wesenstest zu machen, um eine Haltebewilligung zu bekommen.

Welche Hunde sind betroffen?
Von der Ausbildungspflicht sind alle grossen oder massigen Hunde (Hunde der Rassetypenliste 1) betroffen, die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind. Dazu zählen sämtliche Hunde (Rassen- und Mischlingshunde) mit einer Schulterhöhe ab 45 Zentimeter sowie einem Gewicht über 16 Kilogramm.

Wer entscheidet den Rassetyp?
Der Tierarzt, der beim Welpen den Mikrochip setzt und ihn bei der Amicus registrieren muss, nimmt die Typisierung vor. Sie erfolgt auf Grund der geschätzten Grösse des Hundes nach Abschluss des Wachstums, seiner äusseren Merkmale und derjenigen seiner Eltern, sofern diese bekannt sind.

Zeigt der Mischlingshundewelpe bereits eine Schulterhöhe von mindestens 45 Zentimetern und ist schwerer als 16 Kilogramm oder bestehen Hinweise darauf, dass er diese Masse erreichen bzw. überschreiten wird, gilt der Hund als Rassetyp 1, unabhängig davon, ob die Abstammung des Welpen bekannt ist oder nicht.

Bestehen Zweifel betreffend Rassetypenzugehörigkeit, weil die Abstammung der Eltern nicht nachgewiesen werden kann, sind unbedingt die erforderlichen Kurse zu besuchen. Wurden diese Kurse nicht absolviert, wird der Rassetyp durch das Veterinäramt amtstierärztlich und abschliessend bestimmt, wobei die Kosten zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters gehen.

Wer muss die Ausbildung mit dem Hund absolvieren?
Grundsätzlich ist jede Person, die einen Hund hält, verpflichtet, die Ausbildung mit ihrem Hund zu absolvieren. Diese Aufgabe kann nicht an ein Familienmitglied oder an eine Drittperson delegiert werden.

Als Hundehalterin bzw. Hundehalter gilt die bei der Amicus registrierte Person. Die Registrierung bei der Amicus entspricht der Meldung bei der Wohngemeinde.

Bundesamt für Veterinärwesen
Veterinäramt des Kantons Zürich
Amicus
Tier im Recht
Zürcher Tierschutz
Schweizer Tierschutz
Schweizerische Kynologische Gesellschaft SKG
Schweizerische Tierärztliche Vereinigung für Verhaltensmedizin
Portal für Hundehalterinnen und Hundehalter

Einwohnerdienste
Tiere

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