Vorname und Familienname des Kindes
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie den/die Vornamen des Kindes; sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter den/die Vornamen. Vornamen, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen, werden zurückgewiesen.
Das Kind verheirateter Eltern erhält ihren gemeinsamen Familiennamen. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter, oder, wenn diese infolge früherer Eheschliessung einen Doppelnamen führt, den ersten Namen.
Eltern, die nicht das schweizerische Bürgerrecht besitzen, können den Familiennamen des Kindes ihrem Heimatrecht unterstellen.

