Bürgerrecht
Die eingetragene Partnerschaft hat keine Wirkungen auf die Bürgerorte der Partner bzw. der Partnerinnen.
Für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch die ausländische Partnerin bzw. durch den ausländischen Partner sieht das Gesetz keine Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung vor, wie dies der Fall ist für die ausländische Ehegattin oder den ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgern und Schweizer Bürgerinnen.

