Namensführung
Name nach der Eheschliessung
Der Name des Bräutigams ist der Familienname der Ehegatten. Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen. Trägt sie bereits einen solchen Doppelnamen, so kann sie lediglich den ersten Namen voranstellen (Art. 160 ZGB). Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist zu bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (Art. 30 ZGB).
Demzufolge sind folgende Varianten der Namensführung möglich:
(Beispiele: Name des Bräutigams = Bertschinger / Name der Braut = Flückiger)
Variante 1: Ehemann = Bertschinger / Ehefrau = Bertschinger
Variante 2: Ehemann = Bertschinger / Ehefrau = Flückiger Bertschinger
Variante 3: Ehemann = Flückiger / Ehefrau = Flückiger
Variante 4: Ehemann = Bertschinger Flückiger / Ehefrau = Flückiger
Allianzname
Als Eheleute können Sie neben dem Familiennamen im Alltag beide auch den sogenannten Allianznamen verwenden. Er setzt sich aus dem Familiennamen und dem vorehelichen Namen der Frau (oder des Mannes) zusammen. An erster Stelle steht der Familienname, der voreheliche Name wird mit einem Bindestrich angefügt. Der Allianzname ist kein amtlicher Name und wird deshalb im Zivilstandsamt nicht eingetragen. Wer bei der Heirat den Namen des Ehemannes bzw. der Ehefrau annimmt, kann den Allianznamen jedoch auf Wunsch im Schweizer Pass und in der Schweizer Identitätskarte eintragen lassen.
Name nach Heimatrecht
Es steht jeder Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit frei, den Familiennamen nach dem geltenden Heimatrecht zu führen. Die dazu notwendige Optionserklärung wird Ihnen auf dem Zivilstandsamt vorbereitet.

