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Bürgerrecht

Die schweizerische Ehefrau erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehemannes, ohne das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu verlieren, das sie als ledig hatte (Art. 161 ZGB).

Der/die Schweizer Bürger/in behält sein/ihr Heimatort auch nach der Eheschliessung mit einem/einer ausländischen Staatsangehörigen.


Staatsangehörigkeit


Die entsprechenden ausländischen Vertretungen in der Schweiz informieren Sie gerne über Erwerb oder Verlust der jeweiligen Staatsangehörigkeit.

Botschaften in der Schweiz

 
 
 
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