Anerkennung eines Kindes
Rechtliches
Besteht ein Kindesverhältnis nur zur leiblichen Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen (Art. 260 Abs. 1 ZGB). Durch die Anerkennung entsteht ein Kindesverhältnis zwischen Vater und Kind. Rechtlich gesehen erhält das Kind die gleiche Stellung wie ein eheliches Kind (gegenseitige Erbberechtigung und Unterstützungspflicht). Für Fragen betreffend die elterliche Sorge wenden Sie sich bitte an das Vormundschaftssekretariat des Wohnortes der Mutter bzw. des Kindes.
Die Kindsmutter vermittelt dem Kind den Familiennamen und das Bürgerrecht. Das nach dem 31.12.2005 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht. Heiraten die Kindeseltern nach der Anerkennung, so erhält das Kind den Familiennamen der Eltern und das Bürgerrecht des Vaters. Sind alle Beteiligte ausländische Staatsangehörige können sie das Heimatrecht anwenden.
Die Anerkennung kann nicht widerrufen werden.
Vorgehen
Die Kindesanerkennung kann vor oder nach der Geburt bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz erfolgen. Besteht jedoch ein Bezug zum Ausland, ist nur das Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes sowie am Wohnsitz oder am Heimatort von Mutter oder Vater zuständig.
Gerne können Sie weitere Informationen, insbesondere betreffend den vorzuweisenden Dokumenten, bei uns einholen.

