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Prämienverbilligung (IPV)

Über den individuellen Anspruch auf die Prämienverbilligung gibt die AHV-Zweigstelle der aktuellen Wohngemeinde Auskunft. Sie klärt ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Wenn ein Anspruch besteht, können die entsprechenden Formulare bezogen und nach dem Ausfüllen wieder an die AHV-Zweigstelle geschickt werden. Weiter gehende Informationen sind auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erhältlich.

 
 
 
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