AHV / IV
Art.
116 AHV-Verordnung: Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen
haben in allen Fällen folgende Aufgaben zu übernehmen:
a. Auskunftserteilung;
b. Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen;
c.
Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften
(Merkblätter);
d. Mitwirkung bei der Abrechnung
e.
Mitwirkung bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung
der
ausserordentlichen Renten
f.
Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- bzw.
Vermögensverhältnisse
der Selbstständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen;
g. Mitwirkung
bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen.
Die
AHV-Zweigstelle ist Anlaufstelle für die Bevölkerung in allen Belangen der
AHV/IV und bildet die Verbindung zwischen den Versicherten und der kantonalen
Ausgleichskasse. Sie erteilt allgemeine Auskünfte über die Beitragspflicht und
die Leistungen. Keine Auskünfte können hingegen erteilt werden wenn es um
Rentenberechnungen oder Rechnungen über AHV-Beiträge geht. In solchen Fällen ist
jeweils direkt der/die zuständige Sachbearbeiter/in der kantonalen
Ausgleichskasse zu kontaktieren.

