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AHV / IV

 

Art. 116 AHV-Verordnung: Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen haben in allen Fällen folgende Aufgaben zu übernehmen:

a. Auskunftserteilung;

b. Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen;

c. Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften
   (Merkblätter);

d. Mitwirkung bei der Abrechnung

e. Mitwirkung bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung
    der ausserordentlichen Renten

f.  Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- bzw.
    Vermögensverhältnisse der  Selbstständigerwerbenden und
    Nichterwerbstätigen;
g. Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen.

Die AHV-Zweigstelle ist Anlaufstelle für die Bevölkerung in allen Belangen der AHV/IV und bildet die Verbindung zwischen den Versicherten und der kantonalen Ausgleichskasse. Sie erteilt allgemeine Auskünfte über die Beitragspflicht und die Leistungen. Keine Auskünfte können hingegen erteilt werden wenn es um Rentenberechnungen oder Rechnungen über AHV-Beiträge geht. In solchen Fällen ist jeweils direkt der/die zuständige Sachbearbeiter/in der kantonalen Ausgleichskasse zu kontaktieren.

 
 
 
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