Häufig gestellte Fragen
Gesetzliche Grundlagen des Zivilschutzes.
Für welche Art von Diensten kann ich aufgeboten werden?
Gesuch um Umteilung in einen anderen Fachbereich.
Versicherung während des Dienstes.
Wann werde ich aus dem Zivilschutz entlassen?
Gesetzliche Grundlagen des Zivilschutzes.
Die Aufgaben des Zivilschutzes sind im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, Art. 3, festgehalten:
Im Bevölkerungsschutz arbeiten als Partnerorganisationen zusammen:
Absatz e
der Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
Das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4.10.2002 sowie die Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 5.12.2003 regeln die Rechte und Pflichten des Schutzdienstpflichtigen.
Hier eine Übersicht der wichtigsten Gesetzesartikel:
| Schutzdienstpflicht |
||
| Artikel | BZG | ZSV |
|---|---|---|
| Schutzdienstpflichtige Personen |
Art. 11 |
|
| Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht |
Art. 12 |
|
| Dauer | Art. 13 |
|
| Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewafneter Konflikte |
Art. 14 |
|
| Freiwillige Übernahme der Schutzdienstpflicht |
Art. 15 |
Art. 1 |
| Personalreserve | Art. 18 |
|
| Vorzeitige Entlassung |
Art. 20 |
Art. 2 |
| Ausschluss | Art. 21 |
Art. 3 |
| Rechte |
||
| Artikel |
BZG | ZSV |
| Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft |
Art. 22 |
|
| Sold | Art. 4 |
|
| Erwerbsausfallentschädigung | Art. 23 |
|
| Wehrpflichtersatzabgabe | Art. 24 |
|
| Versicherung | Art. 25 |
|
| Pflichten |
||
| Artikel |
BZG | ZSV |
| Pflichten | Art. 26 |
|
| Einrückungspflicht |
|
Art. 7 |
Für welche Art von Diensten kann ich aufgeboten werden?
Es wird zwischen zwei Arten von Diensten unterschieden
| Art | maximale Dauer |
Grundlage |
|---|---|---|
| Ausbildung | |
|
| Grundausbildung | 2 - 3 Wochen |
BZG Art. 33 |
| Kaderausbildung | 1 - 2 Wochen |
BZG Art. 34 |
| Weiterbildung für Kader Spezialisten | 2 Wochen innert 4 Jahren |
BZG Art. 35 |
| Wiederholungskurse (WK) |
1 Woche jährlich |
BZG Art. 36 |
| zusätzl. WK für Kader + Spezialisten |
1 Woche jährlich |
|
| Einsätze |
||
| Katastrophen und Notlagen |
BZG Art. 27 |
|
| im Fall bewaffneter Konflikte |
BZG Art. 27 | |
| Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft |
BZG Art. 27 | |
| Instandstellungsarbeiten |
BZG Art. 27 |
Gesuch um Dienstverschiebung.
Gesuche um Dienstverschiebung sind möglichst unverzüglich nach Erhalt der Dienstanzeige, spätestens aber drei Wochen vor dem Einrücken schriftlich bei der Zivilschutzstelle einzureichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.
Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Gesuch um Entlassung.
Ein Antrag zur Entlassung aus der Schutzdienstpflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich.
Gesuch um Umteilung in einen anderen Fachbereich.
Grundsätzlich ist eine Umteilung in einen anderen Fachbereich - aufgrund der hohen Ausbildungskosten - nicht vorgesehen. Bei Vorliegen eines besonderen Falles wenden Sie sich bitte an die Zivilschutzstelle.
Versicherung während des Dienstes.
Schutzdienstleistende sind über die Militärversicherung (MVG) versichert.
Wann werde ich aus dem Zivilschutz entlassen?
Die Entlassung aus dem Zivilschutz erfolgt im Ende des Jahres, in dem Sie 40 Jahre alt werden (BZG, Art. 13)

