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Häufig gestellte Fragen

Gesetzliche Grundlagen des Zivilschutzes.

Für welche Art von Diensten kann ich aufgeboten werden?

Gesuch um Dienstverschiebung.

Gesuch um Entlassung.

Gesuch um Umteilung in einen anderen Fachbereich.

Versicherung während des Dienstes.

Wann werde ich aus dem Zivilschutz entlassen?

 


Gesetzliche Grundlagen des Zivilschutzes.

Die Aufgaben des Zivilschutzes sind im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, Art. 3, festgehalten:

Im Bevölkerungsschutz arbeiten als Partnerorganisationen zusammen:

Absatz e

der Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.

 Das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4.10.2002 sowie die Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 5.12.2003 regeln die Rechte und Pflichten des Schutzdienstpflichtigen.

Hier eine Übersicht der wichtigsten Gesetzesartikel:

Schutzdienstpflicht


Artikel BZG ZSV
 Schutzdienstpflichtige Personen
 Art. 11
 
 Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht
 Art. 12
 
 Dauer  Art. 13
 
 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewafneter Konflikte
 Art. 14
 
 Freiwillige Übernahme der Schutzdienstpflicht
 Art. 15
Art. 1
 Personalreserve  Art. 18
 
 Vorzeitige Entlassung
 Art. 20
 Art. 2
 Ausschluss  Art. 21
 Art. 3
     
Rechte
   
Artikel
 BZG ZSV
 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft
 Art. 22
 
 Sold    Art. 4
 Erwerbsausfallentschädigung  Art. 23
 
 Wehrpflichtersatzabgabe  Art. 24
 
 Versicherung  Art. 25
 
     
Pflichten
   
Artikel
 BZG  ZSV
 Pflichten  Art. 26
 
 Einrückungspflicht
 
 Art. 7


Für welche Art von Diensten kann ich aufgeboten werden?

Es wird zwischen zwei Arten von Diensten unterschieden

 

Art maximale Dauer
Grundlage
Ausbildung    
 Grundausbildung  2 - 3 Wochen
 BZG Art. 33
 Kaderausbildung  1 - 2 Wochen
 BZG Art. 34
 Weiterbildung für Kader Spezialisten  2 Wochen innert 4 Jahren
 BZG Art. 35
 Wiederholungskurse (WK)
 1 Woche jährlich
 BZG Art. 36
 zusätzl. WK für Kader + Spezialisten
 1 Woche jährlich




Einsätze


 Katastrophen und Notlagen

 BZG Art. 27
 im Fall bewaffneter Konflikte

 BZG Art. 27
 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

 BZG Art. 27
 Instandstellungsarbeiten

 BZG Art. 27

 

 

Gesuch um Dienstverschiebung.

Gesuche um Dienstverschiebung sind möglichst unverzüglich nach Erhalt der Dienstanzeige, spätestens aber drei Wochen vor dem Einrücken schriftlich bei der Zivilschutzstelle einzureichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.

Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.


Gesuch um Entlassung.

Ein Antrag zur Entlassung aus der Schutzdienstpflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich.


Gesuch um Umteilung in einen anderen Fachbereich.

Grundsätzlich ist eine Umteilung in einen anderen Fachbereich - aufgrund der hohen Ausbildungskosten - nicht vorgesehen. Bei Vorliegen eines besonderen Falles wenden Sie sich bitte an die Zivilschutzstelle.


Versicherung während des Dienstes.

 Schutzdienstleistende sind über die Militärversicherung (MVG) versichert.


Wann werde ich aus dem Zivilschutz entlassen?

Die Entlassung aus dem Zivilschutz erfolgt im Ende des Jahres, in dem Sie 40 Jahre alt werden (BZG, Art. 13)

 

 
 
 
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