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Ab 2012 keine Velovignette mehr

Das Parlament hat im vergangenen Herbst mit einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes beschlossen, die obligatorische Haftpflichtversicherung für Radfahrer und Radfahrerinnen (Fahrradvignette) abzuschaffen und im Gegenzug die Deckungspflicht des Nationalen Garantiefonds anzupassen. Ab 01. Januar 2012 müssen Fahrräder in der Schweiz keine Vignette mehr tragen. Für Schäden, die Radfahrer und Radfahrerinnen verursachen, werden künftig ihre privaten Haftpflichtversicherungen oder diese selber aufkommen müssen.

 

Von der Abschaffung der Velovignette profitieren auch Motorfahrzeughalter, deren Fahrzeuge bisher betreffend Haftpflicht und Versicherung den Fahrrädern gleichgestellt waren: Es geht um E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h, Motorhandwagen, bestimmte Motoreinachser oder Elektro-Rollstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h. Für Motorfahrräder und E-Bikes mit einer Tretunterstützung über 25 km/h wird die obligatorische Haftpflichtversicherung beibehalten.

 

Die Umstellung dürfte gut funktionieren, da die meisten in der Schweiz wohnenden Personen über eine private Haftpflichtversicherung verfügen. Um jene Velofahrer, die privat nicht gegen Haftpflicht versichert sind, auf die drohende Deckungslücke hinzuweisen, wird das ASTRA eine Informationskampagne durchführen.

 

Velofahren auf dem Trottoir?

 


Für Fahrräder gelten wie für Motorfahrzeuge die allgemeinen Verkehrsregeln (Art. 1 Abs. 2 SVG), sofern das Gesetz für Fahrräder nicht besondere Regeln aufstellt. So müssen Fahrradfahrende Radwege und Radstreifen benützen. Dagegen ist das Befahren von Trottoirs mit dem Fahrrad grundsätzlich verboten (Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG). Insbesondere zur Schulwegsicherung kann es Radfahrenden gemäss Art. 65 Abs. 8 SSV ausnahmsweise gestattet werden, das Trottoir zu befahren. Das muss signalisiert werden und ist nur auf relativ stark befahrenen Strassen möglich.

Das unerlaubte Befahren von Trottoirs mit dem Fahrrad bei ansonsten korrekter Fahrweise wird mit Ordnungsbusse von Fr. 40.-- geahndet (Ziff. 605.1 Anhang 1 OBV). Sofern mit einem Fahrzeug (inklusive Fahrrad) das Trottoir benützt werden muss (beispielsweise Trottoirüberfahrt), so ist die fahrzeuglenkende Person gegenüber Zufussgehenden und fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet und hat diesen den Vortritt zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 26 Abs. 2 SVG zu beachten. Dieser gebietet Motorfahrzeuglenkenden und Fahrradfahrenden gleichermassen, gegenüber Kindern, Gebrechlichen und älteren Menschen besondere Vorsicht zu wahren, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. 

Da Fussgängerstreifen zur Fahrbahn gehören, dürfen sie mit Fahrräder befahren werden. Fahrradfahrende haben jedoch auf Fussgängerstreifen keinen Vortritt. Steigen sie ab, gelten sie als Fussgänger und haben Vortritt.

Für Kinder gilt im Kanton Zürich sodann, dass sie ab der 1. Schulklasse mit dem Fahrrad fahren dürfen, vorausgesetzt sie können die Pedale sitzend treten (Art. 19 Abs. 1 SVG und Art. 42 Abs. 1 VRV). Ab diesem Zeitpunkt dürfen sie das Trottoir als Fahrradfahrende nicht mehr benützen. Demgegenüber müssen die Kleineren – also Kinder im Kindergarten oder noch jünger – das Trottoir benützen, da sie noch nicht auf öffentlichen Strassen fahren dürfen.  Ebenso dürfen die Trottoirs auch von fahrzeugähnlichen Geräten befahren werden (Art. 50  Abs. 1 lit. a VRV). Sie müssen auf die Zufussgehenden Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit ist der Situation und dem Fahrgerät anzupassen.

 
 
 
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