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Einbürgerung Ausländer

Ordentliche Einbürgerung

 

Wohnsitzerfordernisse

Ein Einbürgerungsgesuch kann gestellt werden, wenn man während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.

Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.

Für die Einbürgerung in Wetzikon gilt eine Frist von zwei Jahren.

Gebühren 

Am 1. Januar 2006 ist das revidierte Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts in Kraft getreten. Künftig dürfen nur noch kostendeckende Gebühren erhoben werden. Die neuen Gebühren für Wetzikon, den Kanton und den Bund sind im "Merkblatt Gebühren" ersichtlich.

Interne Richtlinien zur Einbürgerung 

Alle nicht in der Schweiz geborenen Bewerberinnen und Bewerberwerden werden im Laufe des Einbürgerungsverfahrens zu einem Gespräch mit dem Bürgerrechtsausschuss eingeladen. (Ausnahme: Bewerberinnen und Bewerber, die zwischen 16 und 25 Jahre alt sind und 5 Jahre die Schule in der Schweiz besucht haben). Dabei wird unter anderem geprüft, ob die Gesuchsteller Schweizerdeutsch verstehen und sich in deutscher Sprache ausdrücken können. Zudem empfehlen wir den Bewerberinnen und Bewerbern den Einbürgerungskurs zu absolvieren.

Einbürgerungskurs  

Das Bildungszentrum Uster führt Kurse "Basiswissen zur Einbürgerung" durch. Darin wird das für das Einbürgerungsgespräch erforderliche Wissen über die Schweizer Staatskunde vermittelt. Die Daten für diese Kurse erfahren Sie unter Tel. Nr. 044 943 64 22 oder hier.

Verfahrensdauer

In der Regel müssen Sie mit einer Verfahrensdauer von ca. einem Jahr rechnen.

Doppelbürgerrecht

Es gibt Länder, die das Doppelbürgerrecht nicht akzeptieren. Ob Ihr Heimatland auch dazugehört, erfahren Sie hier.

Militär

Möchten Sie wissen, ob Sie als Schweizer Bürger Militärdienst leisten müssen? Nähere Informationen dazu gibt Ihnen das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich.


Einbürgerung für ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern mit Wohnsitz in der Schweiz (erleichterte Einbürgerung)

Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers nach Artikel 27 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) setzt insbesondere voraus, dass er

  •  insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat
  •  seit einem Jahr hier wohnt
  •  seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt.
  •  die schweizerische Rechtsordnung beachtet


Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben. Kosten: Kanzleigebühr von Fr. 750.--.

 

Erleichterte Einbürgerung

Einbürgerung für ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern mit Wohnsitz in der Schweiz (erleichterte Einbürgerung)

Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers nach Artikel 27 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) setzt insbesondere voraus, dass er

  •  insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat
  •  seit einem Jahr hier wohnt
  •  seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt.
  •  die schweizerische Rechtsordnung beachtet

Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben. Kosten: Kanzleigebühr von Fr. 750.--.

 
 
 
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